Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

1. Geltungsbereich
1. Wir erbringen unsere Lieferungen und Leistungen ausschließlich aufgrund der nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen. Hiervon abweichende Bedingungen des Vertragspartners gelten nur insoweit, als sie mit vorliegenden Bestimmungen übereinstimmen; ansonsten wird ihnen iermit ausdrücklich widersprochen.
2. Es besteht Einigkeit, dass diese allgemeinen Geschäftsbedingungen auch für weitere Aufträge gelten, ohne dass hierauf nochmals besonderen Bezug genommen werden muss.
3. Abweichende oder ergänzende Vereinbarungen haben nur dann Gültigkeit, wenn sie schriftlich abgeschlossen oder von uns schriftlich bestätigt sind.

2. Angebote / Preise
1. Angebote sind, soweit sie nicht  ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind, in allen Teilen freibleibend.
2. Bei als verbindlich gekennzeichneten Angeboten kommt ein Vertrag zustande, wenn unser Angebot vom Besteller innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Angebotsdatum angenommen wird. Nach Ablauf dieser Frist sind wir nicht mehr an das Angebot gebunden.
3. Unsere Preise verstehen sich zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer. Sie gelten ab Werk und schließen deshalb Kosten für Verpackung, Fracht, Porto und Versicherung sowie sonstige Versandkosten nicht ein. Bei einem Netto-Bestellwert von unter € 50,- sind wir berechtigt, einen Mindermengenzuschlag von netto € 10,- zu berechnen.
4. Wir sind berechtigt, eine Anpassung der Angebotspreise an gestiegene Lohn- und Materialkosten, auch bei Preiserhöhungen unserer Vorlieferanten, vorzunehmen, wenn die Ware mehr als vier Monate nach Vertragsabschluss ausgeliefert wird und die Kostensteigerung nach Vertragsabschluss eingetreten ist.
5. Die Kosten für auf Wunsch des Bestellers angefertigte Musterstücke und Vorarbeiten hierfür trägt bei nicht erfolgtem Vertragsabschluss der Besteller.
6. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Angebotsunterlagen behalten wir uns die Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen Dritten nur mit unserer Zustimmung zugänglich gemacht werden.

3. Lieferungen / Gefahrübergang
1. Teillieferungen sind zulässig und verpflichten den Besteller zur Zahlung der anteiligen Vergütung, es sei  denn, dass die Entgegennahme der Teillieferung unzumutbar wäre. Jede Teillieferung gilt als Erledigung eines gesonderten Auftrags im Sinne dieser Bedingungen.
2. Lieferungen erfolgen ab Werk auf Kosten des Bestellers. Die Gefahr für die Ware geht mit ihrem Verlassen der Rampe beim Herstellerwerk oder mit Mitteilung der Versandbereitschaft auf den Besteller über. Dies gilt auch bei Teillieferung und dann, wenn wir Versendungskosten oder Anfuhr und Aufstellung der Ware übernommen haben.
3. Geräte werden demontiert geliefert, so weit es die Versandart und das Transportrisiko  erfordern.
4. Der Abschluss einer Transport- oder sonstigen Versicherungen erfolgt nur auf ausdrücklichen Wunsch und auf Kosten des Bestellers.
5. Bei Abnahmeverzug trägt der Besteller, die bei uns angefallenen Lagerkosten. Diese betragen für jede volle Woche der Verspätung ein halbes Prozent, insgesamt aber maximal 5% vom Nettowert der nicht abgenommenen Ware. Dem Besteller bleibt es vorbehalten, einen geringeren und uns bleibt es vorbehalten, einen höheren Schaden nachzuweisen. Wir sind berechtigt, nach Ablauf einer von uns gesetzten angemessenen Abnahmefrist über den Liefergegenstand anderweitig zu verfügen und den Besteller mit angemessenen verlängerten Fristen zu beliefern.

4. Lieferfristen / Termine
1. Die von uns angegebenen Lieferfristen sind freibleibend und nur angenähert, es sei denn, es wurden ausdrücklich einzelvertraglich Fixgeschäfte vereinbart. Sie sind erst maßgeblich, wenn wir von unseren Kunden sämtliche für die Ausführung des Auftrags erforderlichen Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vereinbarte Zahlungen fristgerecht erhalten haben.
2. Die Lieferzeit beginnt frühestens mit dem Eingang unserer Auftragsbestätigung beim Besteller. Sie ist eingehalten, wenn innerhalb der Frist der Liefergegenstand die Rampe im Herstellerwerk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt worden ist. Lieferfristtage sind Arbeitstage.
3. In Fällen höherer Gewalt oder sonstiger von uns nicht zu vertretender Umstände (z.B. behördliche Maßnahmen, Streik, Aussperrung, Betriebsstörungen, Materialbeschaffungsprobleme, Verkehrsstörungen usw., auch wenn sie beim Vorlieferanten eintreten), verlängern sich die auch bestätigten Lieferfristen in angemessenem Umfang. Das gilt auch dann, wenn die vorbezeichneten Umstände während eines bereits eingetretenen Verzugs entstehen. Wird uns aufgrund solcher Umstände die Leistung unmöglich oder unzumutbar, so werden wir von unserer Leistungspflicht frei. Sofern die Lieferverzögerung länger als einen Monat dauert, sind wir und der Besteller berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

5. Zahlungen
1. Zahlungen sind innerhalb von zehn Tagen nach Erhalt der Rechnung ohne Abzug zu leisten falls nicht anderweitig vereinbar.
2. Ist die Erfüllung unseres Zahlungsanspruchs wegen nach Vertragsabschluss eingetretener oder bekannt gewordener schlechter Vermögensverhältnisse des Bestellers gefährdet, so steht und das Recht zu, per Nachnahme zu liefern, Vorkasse zu verlangen, noch nicht ausgelieferte Ware zurückzubehalten sowie die Weiterarbeit  an noch laufenden Aufträgen einzustellen und von bereits mit dem Besteller geschlossenen Verträgen zurückzutreten, sofern dieser nicht eine Vorauszahlung oder andere Sicherheit leistet.

6. Eigentumsvorbehalt
1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur Erfüllung sämtlich aus der Geschäftsverbindung bestehenden sowie künftig entstehenden Forderungen als Vorbehaltsware in unserem Eigentum. Das gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Schecks gelten erst nach ihrer unwiderruflichen  Einlösung als Erfüllung.
2. Der Besteller ist nur dann berechtigt, die Waren im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuveräußern, wenn er uns hiermit schon jetzt alle Forderungen abtritt, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen Abnehmer oder Dritte erwachsen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung oder Sicherheitsübereignung, ist der Besteller nicht berechtigt. Wird die Vorbehaltsware unverarbeitet oder nach Verarbeitung oder Verbindung mit Gegenständen, die ausschließlich im Eigentum des Bestellers, stehen, veräußert, so tritt der Besteller schon jetzt die aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen in voller Höhe an uns ab. Wird Vorbehaltsware vom Besteller nach Verarbeitung oder Verbindung zusammen mit nicht uns gehörender Ware veräußert, so tritt der Besteller schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab. Wir nehmen die Abtretung an. Besteht zwischen dem Besteller und seinem Käufer ein Kontokorrentverhältnis, so erstreckt sich die Abtretung nicht nur auf den nach § 355 HGB anerkannten Saldo, sondern auch auf den etwaigen Überschuss aus dem Kontokurrentverhältnis, der ohne Feststellung und Anerkennung sofort zur Zahlung fällig ist. Zur Einbeziehung dieser Forderungen ist der Besteller auch nach Abtretung bis auf Widerruf ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderungen selbst einzubeziehen, bleibt hiervon unberührt; jedoch verpflichten wir uns, die Forderungen nicht einzubeziehen und die Erziehungsermächtigung des Bestellers nicht zu widerrufen, solange letzterer seinen Zahlungs- und sonstigen Verpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Wir können verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt. Eine etwaige Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Besteller für uns als Hersteller vor, ohne dass für uns daraus Verpflichtungen entstehen. Bei Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Waren steht uns der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung zu. Erwirbt der Besteller das Alleineigentum an der neuen Sache, so besteht Einigkeit, dass der Besteller uns im Verhältnis des Wertes der verarbeiteten bzw. verbundenen, vermischten oder vermengten Vorbehaltsware Miteigentum an der neuen Sache einräumt und diese unentgeltlich für uns verwahrt.
3. Der Besteller verpflichtet sich, die von uns gelieferte Ware nur mit der Maßgabe zu veräußern, dass er sich das Eigentum an dieser Ware bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung vorbehält und vereinbart, dass anstelle des Eigentumsvorbehalts, wenn dieser durch Weiterveräußerung, Verbindung, Verarbeitung oder Vermengung erlischt, das Eigentum an der neuen Sache oder die daraus entstehende Forderung tritt.
4. Im Falle des Zahlungsverzugs oder eines Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Bestellers sind wir berechtigt, die sofortige Herausgabe der Vorbehaltsware zu beanspruchen. In der Rücknahme liegt kein Rücktritt vom Vertrag. Gleichzeitig werden die befristeten Forderungen dann sofort zur Zahlung fällig. Hereingegebene Zahlungsmittel sind unabhängig von Ihrer Fälligkeit Zug um Zug gegen Bargeldzahlung einzulösen.
5. Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20%, sind wir auf Verlangen des Bestellers insoweit zur Freigabe der Sicherheiten, die über den Wert von 120% unserer Forderungen hinausgehen, verpflichten. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten steht uns zu.
6. Der Besteller ist verpflichtet, die Vorbehaltsware gegen jeden versicherbaren Schaden zu versichern. Er tritt seine Forderungen aus den Versicherungsverträgen im Voraus an uns ab und erbringt auf unser Verlangen den Nachweis üben den Abschluss der Verträge.
7. Zugriffe Dritter auf Vorbehaltsware oder  deren Stelle getretene Forderungen sind uns vom Besteller unverzüglich unter Beifügung von Dokumenten mitzuteilen.

7. Gewährleistung / Haftung
1. Eventuelle Mängelrügen und Beanstandungen jeglicher Art haben unverzüglich nach Empfang der Lieferung zu erfolgen, § 377 HGB. Die beanstandeten Teile sind nach vorheriger Rücksprache frachtfrei an uns einzusenden.
2. Die regelmäßige Gewährleistungspflicht beträgt 24 Monate. Sie verkürzt sich bei Verwendung der Ware im Zweitschicht- betrieb (16 Stunden tägliche Ersatzzeit) auf 12 Monate und bei Dreischicht-Betrieb (24 Stunden tägliche Ersatzzeit) auf 6 Monate ab Lieferung.
3. Bei vorhandenen Mängeln sind wir nach unserer Wahl zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung berechtigt. Bei Ersatzlieferung tragen wir die Kosten für das Ersatzstück einschließlich des Versandes zum vertraglich ursprünglich vereinbarten Lieferort, nicht jedoch für Aus- und Einbau oder sonstigen Aufwand. Erfolgen aufgrund eines Verlangens des Bestellers die Versendung an einen anderen Ort oder Leistungen von uns vor Ort, so übernimmt der Besteller die hierdurch anfallenden Mehrkosten. Ausgetauschte Gegenstände gehen in unser Eigentum über. Für das Ersatzstück und die Ausbesserung beträgt die Gewährleistungsfrist für den Liefergegenstand. Ist eine Nachbesserung oder Ersatzlieferung unmöglich oder mindestens zweimal fehlgeschlagen oder von uns trotz angemessener  Fristsetzung nicht erfolgt, so  kann der Besteller Wandelung oder Minderung verlangen.
4. Für Mängel oder Schäden, die ohne unser Verschulden durch ungeeignete oder unsachgemäße Beanspruchung, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel, chemische Einflüsse (so weit diese nicht vertraglich vorausgesetzt sind) entstanden sind, übernehmen wir keine Gewähr.
5. Der Ersatz von Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind (Mangelfolgeschaden) ist, so weit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen. Wir haften nicht für Schäden, die nicht auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zurückzuführen sind, es sei denn, das Verschulden beträfe eine Kardinalpflicht und/oder einen Inhaber oder leitenden Angestellten unseres Unternehmens.
6. Unsere Haftung ist auf den Netto-Warenwert der Lieferung begrenzt., aus der der mangelhafte Gegenstand stammt Sie beschränken sich auf den typischer- weise vorhersehbaren Schaden.

8. Montage
1. Wird uns neben der Lieferung auch die Montage übertragen, so erfolgt dies aufgrund eines von der Lieferung unabhängigen Werkvertrages.
2. Für einen solchen Montagevertrag gelten unsere besonderen schriftlichen Montagebestimmungen.

9. Sonstiges
1. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist  Balingen.
2. Es gilt ausschließlich Deutsches Recht. Die Geltung von UN-Kaufrecht (CISG) wird ausdrücklich ausgeschlossen.
3. Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen unwirksam sein, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die unwirksame Bestimmung wird durch eine solche ersetzt, mit der der ursprüngliche erstrebte wirtschaftliche Zweck bestmöglich erreicht wird.

Stand 09/04